ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB`S)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses, Vertragsergänzungen
§ 3 Vertragspartner, Rolle des Veranstalters und Nachunternehmer
§ 4 Anmeldepflichten, -fristen und veranstaltungsbezogener Sicherheitsbestimmungen
§ 5 Vertragsgegenstand
§ 6 Veranstaltungsleitung
§ 7 Unterweisung, Übergabe, Rückgabe
§ 8 Nutzungsentgelte, Betriebs- und Nebenkosten, Zusatzleistungen und Probeessen
§ 9 Werbung und Haftung für widerrechtliche Werbung
§ 10 An- und Abreise - Verkehrslenkung
§ 11 Gastronomisches Angebot, Bewirtschaftung
§ 12 Garderoben, Toiletten, Reinigung
§ 13 Sicherheits- und Ordnungsdienst, Einlassregelung
§ 14 Brandsicherheitswache und Sanitätsdienst
§ 15 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik, Technisches Personal
§ 16 Herstellung von Ton, Ton-Bild- und Bildaufnahmen
§ 17 Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche Meldepflichten und GEMA-Gebühren
§ 18 Haftung der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH
§ 19 Haftung des Vertragspartners
§ 20 Versicherungen
§ 21 Rücktritt, Kündigung, Ausfall der Veranstaltung
§ 22 Höhere Gewalt
§ 23 Ausübung des Hausrechts
§ 24 Abbruch von Veranstaltungen durch den Betreiber
§ 25 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
§ 26 Salvatorische Klausel
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art und damit in Verbindung stehenden Haupt- und Nebenleistungen, insbesondere für die Überlassung von Freiflächen, Sälen und Räumen, für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienst- und Werkleistungen sowie für die Bereitstellung und den Betrieb mobiler Einrichtungen und Aufbauten durch die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH.
(2) Die AGB gelten gegenüber natürlichen Personen und gegenüber Unternehmen, gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Gegenüber Unternehmen gelten diese AGB auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse bis sie durch eine neue oder geänderte AGB Fassung ersetzt werden. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
(3) Werden mit dem Vertragspartner in einem Individualvertrag oder in einer Anlage zum Vertrag Vereinbarungen getroffen, die von den vorliegenden AGB abweichen, haben diese Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb dieser AGB.
§ 2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses, Vertragsergänzungen
(1) Der Abschluss eines Mietvertrages bedarf grundsätzlich der Schriftform. Die Filderhalle
Leinfelden-Echterdingen GmbH übersendet zu diesem Zweck zwei noch nicht unterschriebene Ausfertigungen des Vertragsvorschlags nebst Anlagen zusenden. Der Vertragspartner unterschreibt beide Exemplare und sendet sie innerhalb des im Anschreiben angegebenen Rücksendezeitraums an die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH zurück. Diese Zusendung der zwei rechtsgeschäftlich wirksam unterschriebenen Vertragsausfertigungen stellt im Rechtssinn ein Angebot zum Abschluss des Vertrags dar. Mit Gegenzeichnung einer Ausfertigung des Vertrags durch die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH und deren Zusendung an den Vertragspartner erfolgt die Annahme und somit der Vertragsabschluss.
(2) Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, kommt der Vertrag zustande, wenn die jeweilige Erklärung zumindest in elektronischer Form oder per Fax übermittelt und von der anderen Seite bestätigt wird (Textform).
(3) Zusatzleistungen der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH können vom Vertragspartner auch mündlich oder durch konkludentes (schlüssiges) Handeln, bzw. faktische Inanspruchnahme einer Leistung beauftragt werden. Die hierfür zur erbringende Gegenleistung ergibt sich, wenn nicht nachweislich anderweitig vereinbart aus der Preisliste der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH bzw. den sich daraus ableitbaren Leistungssätzen. Bei Unklarheiten bezüglich des beauftragten Leistungsumfangs gilt der tatsächlich erbrachte Leistungsumfang als vereinbart, sofern er nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch 2 Tage nach Rechnungsstellung gerügt wurde.
(4) Reservierungen enden spätestens mit Ablauf der im Anschreiben zum Vertrag bezeichneten Rücksendefrist. Eines gesonderten Hinweises gegenüber dem Vertragspartner bedarf es insoweit nicht. Die Bindungsfrist an Optionen und Angebote endet 14 Tage nach dem Erstellungsdatum.
§ 3 Vertragspartner, Rolle des Veranstalters und Nachunternehmer
(1) Der Vertrag kommt zwischen dem Vertragspartner und der Filderhalle-Leinfelden-Echterdingen GmbH zustande. Ist der Vertragspartner nicht gleichzeitig der Veranstalter (sondern z.B. ein Vermittler oder eine Agentur), hat er den Veranstalter schriftlich im Vertrag zu benennen und ihn von allen vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten in Kenntnis zu setzten.
(2) Der Vertragspartner hat auf Verlangen der Filderhalle-Leinfelden-Echterdingen GmbH Unterlagen über den Veranstalter (z.B. Vereinssatzung) und den Inhalt der Veranstaltung (z.B. Programm, Rednerliste, Plakate) vorzulegen. Kommt der Vertragspartner dieser Anforderung nicht nach oder ergeben sich aus den Unterlagen Umstände, welche bei Vertragsschluss mit dem Vertragspartner nicht bekannt waren, kann die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH vom Vertrag zurücktreten.
(3) Gegenüber der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH bleibt der Vertragspartner für die Erfüllung aller Pflichten aus diesem Vertrag verantwortlich. Der Veranstalter ist in einem solchen Fall Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners. Handlungen und Erklärungen des Veranstalters und der von ihm beauftragten Personen hat der Vertragspartner wie eigene für und gegen sich gelten zu lassen.
(4) Es obliegt dem Vertragspartner sicher zu stellen, dass der Veranstalter diese AGB, die „Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen inclusive veranstaltungsspezifischer Änderungen und Ergänzungen“ und die „Haus- und Benutzungsordnung“ einhält. Gleiches gilt für die “Bühnennutzungsordnung” sofern eine Szenenfläche geschaffen wird und die „Technischen Bestimmungen für begleitende Ausstellungen“, soweit der Veranstalter eine begleitende Ausstellung durchführt.
(5) Beauftragt der Vertragspartner Dritte mit der Durchführung der Veranstaltung oder mit Teilen davon, ist die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH nicht verpflichtet, mit dem Dritten Verträge zu schließen. Möchte der Dritte mit der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH Verträge im Namen des Vertragspartners schließen, kann die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH die Vorlage einer den beabsichtigten Vertrag umfassenden schriftlichen Vollmacht des Vertragspartners verlangen.
(6) Wird im Vertrag neben dem Vertragspartner kein Dritter als Veranstalter benannt, ist der Vertragspartner der Veranstalter und hat dementsprechend alle Pflichten, die ihm als Veranstalter obliegen, zu erfüllen.
(7) Die unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung von Versammlungsräumen, Sälen oder Freiflächen ganz oder teilweise an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Dritte im Vertrag als Veranstalter namentlich benannt ist. Für begleitende Ausstellungen und
Messeveranstaltungen gilt die Genehmigung zur Überlassung von Flächen an Aussteller (Dritte) als erteilt, wenn die Ausstellung/Messe im Vertrag oder in einem Leistungsverzeichnis als solche bezeichnet ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seinen Ausstellern die speziellen „Bestimmungen für begleitende Ausstellungen“ verbindlich vorzugeben. Der Vertragspartner bleibt gegenüber der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH verpflichtet, die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen.
§ 4 Anmeldepflichten, -fristen und veranstaltungsbezogener Sicherheitsbestimmungen
(1) Sollen für eine Veranstaltung Ausschmückungen/Dekorationen in die genutzten Räumlichkeiten eingebracht, Podien/ Bühnen/ Szenenflächen/ genutzt, errichtet oder bühnen-, studio-, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen aufgebaut werden, hat der Auftraggeber dies der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH bis spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung zumindest in Textform mitzuteilen. Der Vertragspartner hat in diesem Fall zusätzlich die Sicherheitsbestimmungen und Benutzungsordnungen zwingend einzuhalten. Die Planungen, Raumbuchungen und Bestellungen der Leistungen und Räume müssen vom Veranstalter spätestens 14 Tage vor Mietbeginn der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen mitgeteilt werden. Werden Planungen, Raumbuchungen und Bestellungen später als 14 Tage vor Mietbeginn mitgeteilt, ist dies mit höheren Planungsaufwand für die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen verbunden und kann durch eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 20 Prozent des anfallenden Umsatzes zuzüglich anfallender Personalkosten dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
(2) Eine verspätete Anmeldung oder Abweichungen von den Sicherheitsbestimmungen berechtigen die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH auf Kosten den Vertragspartners Kompensationsmaßnahmen festzulegen und durchzugsetzen oder vom Vertrag zurück zu treten.,
§ 5 Vertragsgegenstand
(1) Die Überlassung der Veranstaltungshallen, Säle und Freiflächen erfolgt zu dem vom Vertragspartner angegebenen Nutzungszweck. Die exakte Bezeichnung des Nutzungsobjektes und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Vertrag oder als Anlage zum Vertrag.
(2) Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf die vertraglich vereinbarte Mietdauer und Nutzungsart. Alle Auf- und Abbauarbeiten, inclusive der Anlieferung- und Abholung des eingesetzten Materials müssen, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, innerhalb der Mietzeitraums erfolgen.
(3) Der Vertragspartner steht dafür ein, dass auf der Veranstaltung nichts unternommen wird, was gegen die Menschenwürde gerichtet ist, die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland infrage stellt, oder die Unversehrtheit der in die Veranstaltung involvierten Personen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.
(4) Sofern seine Veranstaltung provozierende, politische oder religiöse Inhalte hat, hat der Vertragspartner dies der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH vor Vertragsschluss mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht besteht auch bezüglich solcher Informationen, die nach Vertragsschluss eine Anpassung der Verkehrs-, Logistik- oder Sicherheitskonzeptes erforderlich machen könnten, insbesondere angekündigte Protestaktionen, Demonstrationen, Störungen oder Drohungen.
(5) Die maximalen vereinbarten Besucherkapazitäten für die jeweilige Veranstaltung ergeben sich aus den “Pflichtmitteilungen für Veranstaltungen”. Diese werden in ihrer jeweils letzten der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH zugegangenen Fassung Bestandteil des Vertrages.
(6) Der Vertragspartner ist verpflichtet beabsichtigte Änderungen der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH unverzüglich zumindest in Textform mitzuteilen. Änderungen der Angaben nach Vertragsschluss stellen einen durch den Vertragspartner veranlassten Rücktritt von bestehenden Vertrag dar, verbunden mit dem Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages unter Berücksichtigung der getätigten Angaben. In diesem Fall ist die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH berechtigt den neuen Vertragsschluss von dem früheren Vertrag abweichenden Regelungen abhängig zu machen. Dies umfasst auch kostenpflichtige Leistungen insbesondere im Bereich des Verkehrs-, Logistik und Sicherheitsmanagements.
(7) Werden keine Angaben zu Besucherkapazitäten getroffen, gelten die in den genehmigten
Bestuhlung- und Rettungswegeplänen vorgegeben Maximalkapazitäten als vereinbart. Der Vertragspartner kann unter Darlegung seiner Veranstaltungsplanung jederzeit die bestehenden, genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne einsehen.
(8) Der Vertragspartner hat in jedem Fall sicherzustellen, dass für eine Veranstaltung keinesfalls mehr Besucher eingelassen oder Karten in Umlauf kommen, als die vereinbarte Besucherkapazität oder Besucherplätze im genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungsplan ausgewiesen sind.
(9) Veränderungen an den überlassenen Hallen, Räumen, Flächen und Einbauten, die Änderung von Rettungswege- und Bestuhlungsplänen sowie zusätzliche Auf- und Einbauten können nur nach vorheriger Zustimmung der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH und nach Vorliegen ggf. erforderlicher behördlicher Genehmigungen erfolgen.
(10) Erforderliche behördliche und sonstige Genehmigungsverfahren sind sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart durch den Vertragspartner einzuholen. Eventuelle sich hieraus ergebende Auflagen werden Bestandteil des Vertrages. Sofern diese Aufwendungen oder Kosten für die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH verursachen sind diese vom Vertragspartner zu tragen, Die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH ist über das Betreiben baurechtlicher Verfahren unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dauer, Kosten und Risiko der Genehmigungsfähigkeit gehen vollumfänglich zu Lasten des Vertragspartners.
(11) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, besitzt der Vertragspartner nicht das Recht zur ausschließlichen Nutzung von Eingängen/Ausgängen, Foyerflächen, Funktionsflächen wie Toiletten, Garderoben oder Außenflächen. Er hat die gemeinsame Nutzung dieser Bereiche durch andere Vertragspartner, deren Besucher und durch die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH zu dulden. Finden in der Versammlungsstätte zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Vertragspartner sich so zu verhalten, dass es möglichst zu keiner gegenseitigen Störung der jeweils anderen Veranstaltung kommt. Der Vertragspartner hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Veranstaltung eines Dritten eingeschränkt wird.
(12) Die auf dem Veranstaltungsgelände gelegenen Büro- und Betriebsräume sind auch dann nicht mitvermietet, wenn der Vertragspartner die gesamte Versammlungsstätte anmietet; der Vertragspartner gewährleistet während der Mietzeit jederzeit den Zugang zu diesen Räumlichkeiten, auch wenn diese nur über oder durch die von Ihm angemieteten Bereiche erreichbar sind.
(13) Mitarbeiter der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH und Mitarbeiter ihrer Servicepartner und Nachunternehmer sind berechtigt aus sicherheitstechnischen und betrieblichen Gründen während der Auf- und Abbauphase und während einer Veranstaltung die überlassenen Hallen/Räume/ Flächen zu betreten.
§ 6 Veranstaltungsleitung
(1) Der Vertragspartner hat sofern nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH vor der Veranstaltung eine mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person namentlich schriftlich zu benennen, die nach seinem Ermessen geeignet erscheint die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters- nach der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (nachfolgend VStättV) wahrzunehmen.
(2) Es obliegt der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH die vom Vertragspartner benannte Person hinreichend mit Versammlungsstätte vertraut zu machen. Sie kann von der benannten Person dafür verlangen zu einem von ihr gewählten Zeitpunkt an einer Begehung teil zu nehmen, an einer Onlineunterweisung und/oder einer Verständnisprüfung teilzunehmen.
(3) Kann oder möchte der Vertragspartner eine solche Person nicht stellen, erweist sich die benannte Person aus Sicht der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH bereits im Vorfeld oder während Unterweisung oder während der Veranstaltung als ungeeignet oder lässt sich die notwendige Vertrautheit mit der Versammlungsstätte z.B. aus zeitlichen Gründen nicht
herstellen, obliegt es der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH eine geeignete Person auszuwählen und zu benennen. Die hierdurch entstehenden Kosten, sind nicht im Mietvertrag inkludiert und vom Vertragspartner zu tragen.
§ 7 Unterweisung, Übergabe, Rückgabe
§ 7 Unterweisung, Übergabe, Rückgabe
(1) Mit Überlassung der Veranstaltungsflächen, Säle und Räume ist der Vertragspartner auf Verlangen der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH verpflichtet, das Objekt einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege zu begehen und zu besichtigen.
(2) Ist der Vertragspartner nicht der Veranstalter, sorgt der Vertragspartner dafür, dass dieser an der Besichtigung teilnimmt. Verlangt die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH die Benennung eines Veranstaltungsleiters, hat der Vertragspartner dafür zu sorgen, dass dieser auf Anforderung der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH an der Besichtigung teilnimmt und sich mit der Versammlungsstätte im Rahmen der Besichtigung vertraut macht.
(3) Stellen der Vertragspartner oder der Veranstalter Mängel oder Beschädigungen am Nutzungsobjekt fest, sind diese schriftlich festzuhalten und der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben. Beide Vertragsparteien sowie der Veranstalter können die Ausfertigung eines Übergabeprotokolls verlangen, in welchem der Zustand und eventuelle Mängel oder Beschädigungen festzuhalten sind.
(4) Vom Vertragspartner, Veranstalter oder in deren Auftrag von Dritten während der Nutzungsdauer eingebrachte Gegenstände, Aufbauten, Dekorationen und ähnliches sind vom Vertragspartner bis zum vereinbarten Nutzungsende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Nach Ablauf der Nutzungszeit können die Gegenstände zu Lasten des Vertragspartners kostenpflichtig entfernt werden.
(5) Wird das Objekt nicht rechtzeitig in geräumten Zustand zurückgegeben, hat der Vertragspartner in jedem Fall eine dem Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe bleibt vorbehalten.
§ 8 Nutzungsentgelte, Betriebs- und Nebenkosten, Zusatzleistungen und Probeessen
(1) Mit dem Abschluss eines Mietvertrages erklärt sich der Vertragspartner bereit, eine Abschlagszahlung auf die Miet- und Nebenkosten zu entrichten oder eine Sicherheitsleistung in bar zu hinterlegen. Die Höhe der Abschlagszahlung oder Sicherheitsleistung setzt die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH fest. Das Benutzungsrecht kann von der vorgenannten Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
(2) Das vertraglich vereinbarte Entgelt ergibt sich aus dem Vertrag oder aus einer dem Vertrag beigefügten Kostenbestätigung.
(3) Für die sichere Durchführung der Veranstaltung sind variable Nebenleistungen unabdingbar, deren Bemessung von veranstaltungsinherenten- sowie exogenen Faktoren abhängen, die sich auch nach Vertragsschluss noch wesentlich ändern können. Die Parteien legen die Bemessung dieser Leistungen auf Grund der besonderen Vertrautheit mit Versammlungsstätte in das Ermessen der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH, auch wenn die Kostentragungspflicht hierfür dem Vertragspartner obliegt und die reinen Mietkosten um ein Vielfaches übersteigen können.
Diese Leistungen sind insbesondere:
a. Die Bemessung und der Einsatzumfang des Ordnungsdienstes und Sanitätsdienstes
b. Die Bestellung formalqualifizierter Personen in der Funktion des oder der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik bzw. Aufsichtsführender Personen im Sinne der VStättVO
c. Die Entscheidung über die Beauftragung einer Brandsicherheitswache
d. Die Einrichtung einer Verkehrsleitung im unmittelbaren Umfeld des Veranstaltungsgeländes
e. Die Erstellung eines veranstaltungsbezogenen Sicherheitskonzeptes
f. Eventuell notwendige Zwischen- oder Sonderreinigungen
(4) Die Angaben zu den Leistungen und Entgelten basieren auf dem jeweiligen Stand der Veranstaltungsplanung. Die Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, dass Änderungen am Leistungsumfang nicht vorab in Textform kommuniziert werden müssen und die Endabrechnung als hinreichende Dokumentation angesehen wird.
(5) Wird ein “Probeessen” vereinbart, kommt hierrüber mit der Bestätigung der Durchführung des Essens seitens der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH ein vom Mietvertrages unabhängiger Vertrag zustande. Als Entschädigung für die Leistung werden die prognostizierten pro Kopf-Kosten für das Essen multipliziert mit der für das Probeessen angemeldeten Personenzahl vereinbart. Werden mehrere verschiedene Gerichte gewünscht berechnen sich die Kosten für die weiteren Gerichten nach derselben Berechnungsgrundlage wie für das erste Gericht. Die Kosten werden mit Vertragsabschluss fällig, auch wenn das Essen nicht in Anspruch genommen wird und werden im Moment der vollständigen Zahlung der mit Bezug zu der konkreten Veranstaltung vereinbarten Kosten an die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH verrechnet und als abgegolten angesehen.
(6) Alle vereinbarten Entgelte verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(7) Die Abrechnung der Veranstaltung erfolgt auf Grundlage einer Abschlussrechnung nach Durchführung der Veranstaltung auf Basis der beauftragten und erbrachten Leistungen sowie der entstandenen Betriebs- und Nebenkosten. Mit der Abschlussrechnung werden bereits geleistete Vorauszahlungen verrechnet. Das Recht der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH neben der Abschlussrechnung weitere Rechnungen über angefallene Leistungen zu erteilen, die nicht Gegenstand der Abschlussrechnung und der ihr vorausgegangenen Rechnungen sind, bleibt unberührt.
(8) Zahlungen sind zu den im Vertrag bzw. auf der jeweiligen Rechnung aufgeführten
Fälligkeitsterminen fällig. Ist kein Fälligkeitstermin aufgeführt, sind die Zahlungen sofort fällig.
(9) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner gegenüber der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH anerkannt sind.
(10) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen erhoben. Bei Unternehmen betragen in Höhe von 8 Prozentpunkten und bei Privatpersonen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(11) Hat der Vertragspartner das Mietobjekt untervermietet, so tritt er der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH zur Sicherung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Forderungen der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH seine sich aus dem Untermietverhältnis ergebenden Ansprüche gegen die Untervertragspartner ab. Der Vertragspartner ist berechtigt und ermächtigt, diese Forderungen gegen die Untervertragspartner jederzeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzuziehen und auch gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt solange, bis der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH in Verzug gerät, die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH dem betreffenden Untervertragspartner die Forderungsabtretung im Außenverhältnis offengelegt hat und den Vertragspartner hierüber benachrichtigt hat. Bevor die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH die Sicherungsabtretung gegenüber den Untervertragspartnern offenlegt, unterrichtet es den Vertragspartner, dass die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH dies zu tun beabsichtigt. Die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH wird die abgetretenen Ansprüche insoweit an den Vertragspartner zurück abtreten, als die aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH gegen den Vertragspartner erfüllt werden.
§9 Werbung und Haftung für widerrechtliche Werbemaßnahmen
(1) Die Werbung für die Veranstaltung liegt, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in der Verantwortung des Vertragspartners. Werbemaßnahmen auf dem Gelände, an und in den Hallen oder Räumen bedürfen der Einwilligung durch die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH, welche zumindest der Textform bedarf.
(2) Die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH ist berechtigt, im Veranstaltungsprogramm und im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen, soweit der Vertragspartner nicht explizit zumindest in Textform widerspricht.
(3) Die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH ist nicht verpflichtet, bereits vorhandenes Werbematerial zu entfernen, auch wenn ein Wettbewerbsverhältnis zu Gegenständen der
Werbung des Vertragspartners bzw. des Veranstalters besteht. Das Abdecken vorhandener Werbeflächen durch den Vertragspartner bzw. den Veranstalter bedarf der Zustimmung durch die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH zumindest in Textform.
(4) Der Vertragspartner hält die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.
(5) Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei allen Werbemaßnahmen und in allen Publikationen klar und unmissverständlich herauszustellen, dass er bzw. der Veranstalter und nicht die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH die Veranstaltung durchführt. Die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH kann die Vorlage von Entwürfen für Anzeigen, Plakate und Werbezettel für die Veranstaltungen, die in der Filderhalle stattfinden, verlangen und die Veröffentlichung bzw. Verteilung von Auflagen abhängig machen, wenn durch die Gestaltung dieser Werbemittel eine Schädigung des Ansehens der Stadt Leinfelden-Echterdingen oder deren Einrichtungen oder Institutionen zu befürchten ist.
(6) Gestattet die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH die Nennung des Namens „Filderhalle“ oder die Nennung des Namens der „Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH“, so sind bei der Nennung des Namens „Filderhalle“ oder der Nennung des Namens der „Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH“ auf Ankündigungen aller Art (auch im Internet) Drucksachen, Plakaten und Eintrittskarten ausschließlich der Originalschriftzug sowie das Originallogo zu verwenden. Die entsprechenden Vorlagen werden ausschließlich zu diesem Zweck durch die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH bereitgestellt.
(7) Jegliche Werbemaßnahmen auf dem Gelände, in den Hallen, Sälen und Räumen der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH bedarf der vorherigen Genehmigung in Textform. Das Plakatieren und Bekleben von Wänden, Säulen, Türen und Scheiben ist nicht gestattet.
§ 10 An- und Abreise - Verkehrslenkung
(1) Die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH hat keinen Einfluss auf die Verkehrslenkung außerhalb ihres Geländes. Es obliegt dem Vertragspartner die sichere An- und Abreise der Veranstaltungsteilnehmer zu organisieren und zu gewährleisten.
(2) Sofern Veranstaltungsteilnehmer sich schon vor Mietbeginn auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten, können mit ihrem sicheren Aufenthalt oder ihrer Verbringung verbundene Kosten dem Vertragspartner auferlegt werden.
§ 11 Gastronomisches Angebot, Bewirtschaftung
(1) Die gastronomische Versorgung erfolgt durch die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH oder vertraglich mit ihr verbundene Caterer.
(2) Der Vertragspartner bzw. der Veranstalter ist grundsätzlich nicht berechtigt, Speisen, Getränke, Erfrischungen, Tabakwaren oder dergleichen selber oder durch Dritte auf dem Gelände, in den Hallen oder Räumen anzubieten bzw. mit in die Räumlichkeiten einzubringen. Der Vertragspartner hat vorbehaltlich abweichender Vereinbarung sicherzustellen, dass die Besucher keine eigenen Speisen oder Getränke einbringen und dort verzehren.
(3) Die Bereitstellung von Speisen oder Getränken durch den Vertragspartner oder ein von ihm beauftragten Dritten ist gegen Zahlung eine Catering Ablöse (sog. Korkgeld) nach ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung mit der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH möglich.
(4) Dem Vertragspartner bzw. dem Veranstalter ist nicht gestattet ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus gewerblich tätig zu werden oder Gewerbetreibende wie z.B. Merchandiser, Blumen-, Tabakwarenverkäufer zu seinen Veranstaltungen zu bestellen. Im Falle der Zustimmung durch die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH, die der Textform bedarf, können Standmieten oder prozentuale Anteile am Umsatzerlös, die gesondert festgelegt werden, von der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH verlangt werden.
(5) Der Vertragspartner gestattet den von der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH zugelassenen Servicepartnern, dass sie auch innerhalb des Mietobjektes im Rahmen ihres Vertrages mit der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH gewerblich tätig werden. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform.
§ 12 Garderoben, Toiletten, Reinigung
(1) Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben und Toiletten erfolgt ausschließlich durch die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH und die mit ihm vertraglich verbundenen Servicefirmen. Die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH bzw. die mit ihm vertraglich verbundenen Servicefirmen sind berechtigt, von den Benutzern der Besuchergarderoben ein Entgelt zu verlangen. Die Einnahmen aus der Garderobenbewirtschaftung stehen ausschließlich dem Dienstleister zu. Einnahmen aus Garderobenentgelten werden zur Deckung der Bewirtschaftungskosten herangezogen und entlasten insoweit die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH. Bei geschlossenen Veranstaltungen kann mit der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH für die Garderobe eine Ablöse vereinbart werden.
(2) Erfolgt die Bewirtschaftung der Garderobe, sind die Besucher zur Abgabe der Garderobe durch den Vertragspartner anzuhalten. Die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH kann die Teilnahme an der Veranstaltung aus Sicherheitsgründen von der Abgabe der Garderobe abhängig machen. Kommt ein Gast dieser sicherheitstechnischen Aufforderung nicht nach so kann den ihm der Zutritt zu den Veranstaltungsräumen verwehrt werden.
(3) Ist durch die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH keine Bewirtschaftung der Garderoben vorgesehen, kann der Vertragspartner gegen Übernahme der Bewirtschaftungskosten verlangen, dass die Besuchergarderobe mit Personal besetzt wird. Erfolgt keine Beauftragung zur Bewirtschaftung, trägt der Vertragspartner das alleinige Haftungsrisiko für abhandengekommene Garderobe der Besucher seiner Veranstaltung.
(4) Erfolgt keine Bewirtschaftung der Garderoben, übernimmt die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH Dienstleister keine Obhuts- und Verwahrungspflichten für abgelegte Garderobe. Der Vertragspartner trägt in diesem Fall das alleinige Haftungsrisiko für abhandengekommene Garderobe der Besucher seiner Veranstaltung.
(5) Mit der Reinigung der überlassenen Hallen, Säle, Räume und Flächen darf der Vertragspartner nur von der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH zugelassene Reinigungsunternehmen beauftragen. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass sich die überlassenen Hallen, Räume und Flächen während der Veranstaltung stets in einem sauberen Zustand befinden.
§ 13 Sicherheits- und Ordnungsdienst, Einlassregelung
(1) Der Einsatz von Einlass-, Ordnungsdienst- und Sicherheitspersonal wird aus sicherheitstechnischen Gründen von der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH und den mit ihm vertraglich verbundenen Firmen ausgeführt. Der Umfang des einzusetzenden Personals hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher und den veranstaltungsspezifischen und externen Risiken im Einzelfall ab. Die Festlegung erfolgt auf Grundlage der vom Vertragspartner und Dritten übermittelten Informationen durch die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH. Die Kosten, die durch Anwesenheit und den Einsatz dieser Dienste entstehen, hat der Vertragspartner zu tragen. Die in Angebot angegeben Kosten für diese Leistungen entsprechen der Gefahrenlage zum Zeitpunkt der Übermittlung des Angebotes. Die Sicherheitslage kann sich jedoch jederzeit ändern und eine Anpassung des Leistungsumfangs zur sicheren Durchführung der Veranstaltung notwendig machen. Die Parteien vereinbaren, dass bei einer Abweichung von mehr als 100% zur letztgenannten Prognose den Parteien ein Sonderkündigungsrecht zusteht.
(2) Im Einzelfall kann die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH dem Vertragspartner bzw. dem Veranstalter gestatten, zusätzliches eigenes Einlass-, Ordnungsdienst- und Sicherheitspersonal für die Veranstaltung nach Maßgabe der „Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen“ einzusetzen. Als Einlass-, Wach- und Ordnungsdienstpersonal darf nur qualifiziertes Personal eingesetzt werden, dass mit den Räumlichkeiten auch für den Fall einer notwendigen Räumung hinreichend vertraut ist. Die mit der Einweisung von Fremdpersonal verbundenen Kosten hat der Vertragspartner zu tragen.
(3) Der Eingang für Besucher und Mitwirkende zu den im Vertrag bezeichneten Flächen, Sälen und Räumen wird durch die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH in Abstimmung mit dem Vertragspartner festgelegt.
§ 14 Brandsicherheitswache, Sanitätsdienst
(1) Eine Brandsicherheitswache sowie der Sanitätsdienst werden von der Filderhalle Leinfelden Echterdingen GmbH auf Grundlage einer veranstaltungsbezogenen Risikobeurteilung auf Basis der vom Vertragspartner oder Dritten übermittelten veranstaltungsbezogenen Angaben beauftragt.
(2) Der Umfang dieser Dienste (Anzahl der zu stellenden Personen) hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher, den veranstaltungsspezifischen Risiken und den möglichen behördlichen Festsetzungen im Einzelfall ab. Bei Nutzung einer Szenefläche / Bühne über 200 m² sind stets Brandwachen erforderlich.
(3) Die Kosten, die durch Anwesenheit und den Einsatz dieser Dienste entstehen hat der Vertragspartner zu tragen.
§ 15 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik, technisches Personal
(1) Sollen bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnische Einrichtungen für die Veranstaltung in die Halle eingebracht werden, sind nach Maßgabe des § 40 VStättV „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik bzw. Fachkräfte für Veranstaltungstechnik“ auf Kosten des Vertragspartners zu stellen.
(2) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den veranstaltungstechnischen und sicherheitstechnischen Einrichtungen vertraut sein.
(3) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen stellt die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH hinreichend qualifiziertes Personal für die Überwachung und Bedienung der Hauseigenen technischen Einrichtungen auf Kosten des Vertragspartners.
(4) Für durch den Vertragspartner oder Dritte eingebrachte Veranstaltungstechnik hat der Vertragspartner hinreichend qualifiziertes Personal zu stellen, welches tatsächlich und rechtlich befugt und in der Lage ist die technischen Anlagen zu errichten und in Betrieb zu nehmen. Die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH kann vor Beginn der technischen Arbeiten eine statische Berechnung und vor Inbetriebnahme die Erstellung einer Errichterbescheinigung verlangen.
(5) Kann oder möchte der Vertragspartner, die geforderten Nachweise oder formal qualifizierte Personen nicht stellen, erweisen sie sich aus Sicht der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH bereits im Vorfeld oder während der Veranstaltung als ungeeignet, kann die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH eine geeignete Person auswählen und ersatzweise benennen oder den Abbruch der Veranstaltung veranlassen. Die hierdurch entstehenden Kosten, sind nicht im Mietvertrag inkludiert und vom Vertragspartner zu tragen.
§ 15 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik, technisches Personal
(1) Sollen bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnische Einrichtungen für die Veranstaltung in die Halle eingebracht werden, sind nach Maßgabe des § 40 VStättV „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik bzw. Fachkräfte für Veranstaltungstechnik“ auf Kosten des Vertragspartners zu stellen.
(2) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den veranstaltungstechnischen und sicherheitstechnischen Einrichtungen vertraut sein.
(3) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen stellt die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH hinreichend qualifiziertes Personal für die Überwachung und Bedienung der Hauseigenen technischen Einrichtungen auf Kosten des Vertragspartners.
(4) Für durch den Vertragspartner oder Dritte eingebrachte Veranstaltungstechnik hat der Vertragspartner hinreichend qualifiziertes Personal zu stellen, welches tatsächlich und rechtlich befugt und in der Lage ist die technischen Anlagen zu errichten und in Betrieb zu nehmen. Die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH kann vor Beginn der technischen Arbeiten eine statische Berechnung und vor Inbetriebnahme die Erstellung einer Errichterbescheinigung verlangen.
(5) Kann oder möchte der Vertragspartner, die geforderten Nachweise oder formal qualifizierte Personen nicht stellen, erweisen sie sich aus Sicht der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH bereits im Vorfeld oder während der Veranstaltung als ungeeignet, kann die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH eine geeignete Person auswählen und ersatzweise benennen oder den Abbruch der Veranstaltung veranlassen. Die hierdurch entstehenden Kosten, sind nicht im Mietvertrag inkludiert und vom Vertragspartner zu tragen.
§ 16 Herstellung von Ton, Ton-Bild- und Bildaufnahmen
(1) Tonaufnahmen, Bild-/Tonaufnahmen, Bildaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch der schriftlichen Zustimmung durch die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH. Sie ist berechtigt, die Zustimmung hierzu von der Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes abhängig zu machen.
(2) Für die aktuelle Berichterstattung sind Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen zugelassen. Die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH ist rechtzeitig vor der Veranstaltung von einer geplanten Berichterstattung zu unterrichten.
(3) Die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH hat das Recht, Bild-/Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten Gegenständen zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Vertragspartner nicht schriftlich widerspricht.
§ 17 Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche Meldepflichten, GEMA-Gebühren
(1) Der Vertragspartner hat für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde- und Anzeigepflichten zu erfüllen, sowie gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen - soweit nicht in diesen AGB oder im Vertrag anders festgelegt - einzuholen und behördliche Anordnungen, Auflagen und Bedingungen umzusetzen.
(2) Sofern die Veranstaltungszeit bzw. die Auf- und Abbauzeit Sonn- oder Feiertage mit umfasst, wird der Vertragspartner dafür sorgen, dass der Veranstalter die Veranstaltung, soweit sie festsetzungsfähig ist, nach § 69 Gewerbeordnung festsetzen lässt oder bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung einholt, die es der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH ermöglicht, an den betreffenden Sonn- und Feiertagen zur Unterstützung der vertragsgegenständlichen Veranstaltung Arbeitskräfte einzusetzen. Ist der Vertragspartner selbst der Veranstalter, wird er die Veranstaltung, soweit sie festsetzungsfähig ist, nach § 69 Gewerbeordnung festsetzen lassen oder bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung einholen, die es der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH ermöglicht, an den betreffenden Sonn- und Feiertagen zur Unterstützung der vertragsgegenständlichen Veranstaltung Arbeitskräfte einzusetzen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH die Festsetzung bzw. die entsprechende Bewilligung rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen. Diese Regelung gilt nicht für Veranstaltungen, die auch ohne Festsetzung unter § 10 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz fallen. Für Arbeiten, die von der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH oder seinen Subunternehmen an Sonn- oder Feiertagen erbracht werden, ist die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH berechtigt, gemäß der für die Veranstaltung gültigen Preisliste Zuschläge zu erheben.
(3) Der Vertragspartner hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere solche der Versammlungsstättenverordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzuhalten.
(4) Der Vertragspartner trägt die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehenden Gebühren und Steuern, bzw. sorgt dafür, dass die beim Veranstalter im Zusammenhang der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Gebühren und Steuern von diesem getragen werden. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist für alle Einnahmen aus der Veranstaltung (Karten-, Programmverkauf etc.) vom Vertragspartner zu entrichten. Die gegebenenfalls auf das Honorar von Künstlern anfallende Künstlersozialabgabe führt der Vertragspartner fristgemäß an die Künstlersozialkasse ab, bzw. sorgt dafür, dass die beim Veranstalter im Zusammenhang der Durchführung der Veranstaltung anfallende Künstlersozialabgabe von diesem fristgemäß an die Künstlersozialkasse abgeführt wird.
(5) Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Vertragspartners. Die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Vertragspartner den schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Veranstalter verlangen.
(6) Ist der Vertragspartner zum Nachweis nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit, kann die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA – Gebühren zzgl. der zu erwartenden Strafzahlung in Höhe von 100% vom Vertragspartner verlangen.
§ 18 Haftung der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH
(1) Eine verschuldensunabhängige Haftung der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Hallen, Räume und Flächen ist ausgeschlossen.
(2) Eine Minderung der Entgelte wegen Mängeln kommt nur in Betracht, wenn der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung angezeigt worden ist.
(3) Die Haftung der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind. Wesentliche Vertragspflichten sind die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf.
(4) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzpflicht der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
(5) Die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH, haftet die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit.
(6) Die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH übernimmt keine Haftung bei Verlust der vom Veranstalter, oder in seinem Auftrag von Dritten oder von Besuchern eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten und sonstigen Wertgegenstände, soweit die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH keine entgeltpflichtige Verwahrung übernommen hat. Auf Anforderung des Vertragspartners im Einzelfall erfolgt durch die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH gegen Kostenerstattung die Stellung eines speziellen Wachdienstes.
(7) Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH.
(8) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, sowie im Fall der ausdrücklichen Zusicherung von Eigenschaften. Die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH kann sich in diesen Fällen nicht darauf berufen, dass es seine Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgewählt hat.
§ 19 Haftung des Vertragspartners
(1) Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, den Veranstalter, seine Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend der gesetzlichen Regelungen.
(2) Der Vertragspartner stellt die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von seinen Gästen bzw. Besuchern zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Überschreitung zulässiger Besucherzahlen, Missachtung von Rauchverboten), die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH als Betreiber der Versammlungsstätte verhängt werden können.
§ 20 Versicherungen
(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit Deckungsschutz für veranstaltungsbedingte
a. Personen- und Sachschäden in Höhe von mindestens 1 Mio. Euro (eine Millionen Euro) und für
b. Vermögensschäden in Höhe von mindestens 100.000 Euro (einer Million Euro) abzuschließen und der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH gegenüber auf Anforderung durch Vorlage einer Ablichtung des Versicherungsscheins nachzuweisen. Die Verpflichtung zum Abschluss der Versicherung ist eine wesentliche Vertragspflicht. Bei kleineren Veranstaltungen können die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen treffen, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH kann den Nachweis über die entsprechende Haftpflichtversicherung vor Beginn der Benutzung/Veranstaltung verlangen.
(2) Soweit der Vertragspartner keine eigene Veranstaltungshaftpflichtversicherung nachweisen kann, wird eine solche Versicherung durch die Filderhalle für ihn zu den in der Anlage genannten Preisen abgeschlossen.
§ 21 Rücktritt/ Kündigung/ Ausfall der Veranstaltung
(1) Die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH ist berechtigt bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach erfolgloser angemessener Fristsetzung bzw. Abmahnung vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere bei:
a. Verletzung vertraglich vereinbarter Zahlungspflichten
b. Verletzung vertraglich vereinbarter Anzeige - und Mitteilungspflichten (Pflichtmitteilungen zur Veranstaltung)
c. Wesentlicher Änderung des Nutzungszwecks ohne Zustimmung
d. Fehlen behördlicher Erlaubnisse und Genehmigungen für die Veranstaltung
e. Verstoß gegen behördliche Auflagen / Genehmigungen
f. Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, die die Sicherheit der Veranstaltung betreffen
g. Verletzung oder ernsthafte Gefährdung der Rechte Dritter durch die Veranstaltung
h. eine geforderte Abschlagszahlung auf die Miet- und Nebenkosten nicht oder nichtfristgerecht entrichtet wird,
i. durch die beabsichtigte Veranstaltung oder die ihr dienenden Vorbereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Filderhalle oder der Stadt Leinfelden-Echterdingen zu befürchten ist,
j. eine geforderte Haftpflichtversicherung nicht zu dem festgesetzten Termin nachgewiesen oder eine geforderte Sicherheitsleistung nicht termingerecht erbracht wird,
k. der Nachweis von gesetzlich erforderlichen oder vertraglich vereinbarten Anmeldungen oder Genehmigungen nicht erbracht wird
(2) Die Fristsetzung oder Abmahnung ist in den Fällen entbehrlich, in denen sie auch bei einem gesetzlichen Rücktrittsrecht entbehrlich sind. Hat die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH dem Vertragspartner bereits Hallen, Räume oder Flächen überlassen, tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das gesetzliche außerordentliche Kündigungsrecht.
(3) Die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH ist ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Räume aus unvorhergesehenen wichtigen Gründen für eine im überwiegend öffentlichen Interesse liegende Benutzung dringend benötigt wird, oder die Räumlichkeiten sich absehbar zu dem geplanten Mietzeitraum in einem für die sichere und angemessene Durchführung der Veranstaltung ungeeignetem Zustand befinden. Dies kann insbesondere bei erheblichen Gebäudeschäden, dem Ausfall von technischen Sicherheitseinrichtungen oder wegen notwendiger Bau- und Ertüchtigungsmaßnahmen der Fall sein.
(4) In diesem Falle wird die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH bemüht sein, dem Vertragspartner einen entsprechenden Ersatzraum in seiner Liegenschaft anzubieten. Ein Anspruch des Vertragspartners auf einen Ersatzraum besteht jedoch nicht. Für das Zustandekommen des Vertrages für die Ersatzräumlichkeit gelten die Vorgaben der §§ 2,3 entsprechend.
(5) Im Falle der vorgenannten Rücktritte können gegen die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Berechtigung der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH, Schadensersatz zu verlangen, wird durch einen Rücktritt oder eine Kündigung nicht ausgeschlossen.
(6) Ist der Vertragspartner eine Agentur und ist der Kunde des Vertragspartners der Veranstalter, so steht sowohl der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH als auch dem Vertragspartner ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Sonderrücktrittsrecht für den Fall zu, dass der Veranstalter dem Vertragspartner den Auftrag entzieht oder kündigt. Dieses Sonderkündigungsrecht bzw. Sonderrücktrittsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Veranstalter sämtliche Rechte und Pflichten aus dem zwischen der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH und dem Vertragspartner bestehenden Vertrag übernimmt und auf Verlangen der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH angemessene Sicherheit leistet.
(7) Führt der Vertragspartner aus einem von der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, hat die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH die Wahl, gegenüber dem Vertragspartner statt eines konkret berechneten Aufwendungsersatzes einen pauschalen Aufwendungsersatz geltend zu machen. Macht die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH den pauschalen Aufwendungsersatz geltend, ist der Vertragspartner verpflichtet, bei Absage der Veranstaltung:
a) Bei Rücktritt innerhalb von 6 Monaten vor dem Benutzungstermin sind 25 v.H. der vereinbarten Mieten und Leistungen zu entrichten.
b) Bei Rücktritt innerhalb von weniger als 3 Monaten vor dem Benutzungstermin sind 50 v. H. der Mieten und Leistungen zu entrichten.
c) Bei Rücktritt innerhalb von weniger als 14 Tagen vor dem Benutzungstermin sind Mieten und Leistungen vollständig zu entrichten.
d) Wird der Ausfall der Benutzung nicht angezeigt, so sind die festgesetzten Mieten und Leistungen in voller Höhe zu entrichten.
Jede Absage bedarf der Schriftform und muss innerhalb der genannten Fristen beim der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH eingegangen sein. Zu den Mieten und Leistungen gehören alle im Vertrag gelisteten kostenpflichten Artikel. Zu den Leistungen zählen die Veranstaltungstechnik, alle Personalkosten, alle gastronomische Leistungen, Mobiliar, Dekoration, Kosten von extern bestellten Leistungen, Gebühren und sonstige Leistungen. Grundlage zur Ermittlung des pauschalen Aufwendungsersatzes ist die im Vertrag vereinbarte Besucherzahl, die im Vertrag vereinbarten Mieten und Leistungen und Nachbestellungen auf der Basis der aktuellen Kostenkalkulation.
(8) Der Vertragspartner hat abweichend der vorgenannten Regelungen keinen Anspruch auf Änderung des bereits geschlossenen Vertrages, insbesondere nicht auf eine Reduzierung der nach dem Vertrag zu überlassenen Hallen, Räume, Flächen und Verminderung der Gäste/Teilnehmerzahl oder auf eine Verlegung der Veranstaltung.
§ 22 Höhere Gewalt
(1) Kann die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH für den Vertragspartner mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist der Vertragspartner in jedem Fall zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet.
(2) Ausdrücklich kein Fall von höherer Gewalt liegt vor bei:
a. Ausfall das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Künstler oder Teilnehmer
b. schlechtes Wetter, einschließlich Eis, Schnee und Sturm, Hochwasser,
c. Hochstufung der Terrorwarnstufe
§ 23 Ausübung des Hausrechts
(1) Dem Vertragspartner, dem Veranstalter und dem Veranstaltungsleiter steht innerhalb der überlassenen Räumlichkeiten das Hausrecht in dem für die sichere Durchführung der Veranstaltung notwendigen Umfang neben der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH zu.
(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, innerhalb der überlassenen Versammlungsräume für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen, die „Haus- und Benutzungsordnung“ sowie die einschlägigen Vorschriften, insbesondere der VStättVO sowie die Vorgaben aus dem Nichtraucherschutzgesetz gegenüber den Besuchern und sonstigen Veranstaltungsteilnehmern durchzusetzen und bei Verstößen oder Gefährdungen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße oder Gefährdungen zu verhindern.
(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, diese Pflichten dem Veranstalter und dem Veranstaltungsleiter zu übertragen.
(4) Soweit für die Veranstaltung ein Ordnungsdienst bestellt ist, wird der Vertragspartner auf Anforderung durch diesen unterstützt. Der Vertragspartner, der Veranstaltungsleiter und Dritte sind aber – ausgenommen im Falle der Gefahr im Verzug – nicht berechtigt einzelne Ordnungsdienstmitarbeiter direkt anzuweisen. Die Weisung hat gegenüber dem ihnen als Ordnungsdienstleiter benannten Ansprechpartners zu erfolgen.
(5) Der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH und den von ihm beauftragten Personen steht das Hausrecht gegenüber dem Vertragspartner, dem Veranstalter, seinen Besuchen und sonstigen Veranstaltungsteilnehmern sowie Dritten während der Dauer des Vertragsverhältnisses weiterhin zu.
(6) Den von der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH beauftragten Personen ist im Rahmen der Ausübung des Hausrechts jederzeit freier Zugang zu allen Veranstaltungsräumen und Flächen zu gewähren.
§ 24 Abbruch und Räumung von Veranstaltungen durch den Betreiber
Bei einem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevante Vorschriften und bei besonderen Gefahrenlagen kann die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH vom Vertragspartner die Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt der Vertragspartner einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Vertragspartner bleibt in einem solchen Fall zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet.
§ 25 Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung
(1) Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH übermittelten personenbezogenen Daten.
(2) Die Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH nutzt diese Daten zusätzlich zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung, zur Information über Folgeveranstaltungen, für Veranstaltungsbegleitende Angebote und zum Datenabgleich innerhalb der Konzerneinheiten der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH. Servicefirmen der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH für Veranstaltungsbegleitende Services erhalten von der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH auf Anforderung zur Erbringung ihrer Leistungen und zur Erstellung von Angeboten ausgewählte Daten.
(3) Dem Vertragspartner steht es frei, im Vertrag oder auch jederzeit nachträglich zu erklären, zu welchem Zweck seine Daten in Zukunft nicht mehr genutzt werden sollen.
(4) Werden dem Vertragspartner personenbezogene Daten von Mitarbeitern der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH überlassen, so hat der Vertragspartner sicherzustellen, dass sie unverzüglich nach dem Ende der Veranstaltung gelöscht werden, und der Filderhalle Leinfelden-Echterdingen GmbH die Löschung nachzuweisen.
§ 26 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser AGB, der „Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen“ der „Haus- und Benutzungsordnung“ oder der „Bestimmungen für begleitende Ausstellungen“ unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. In diesem Falle ist die ungültige Vorschrift so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.